Konstruktion

Grundsätze zum Klinker-Verblendmauerwerk

Vormauerschalen sind nicht tragend. Zur Bemessung von Wandstärken kann nur die tragende Innenschale herangezogen werden. Deren Berechnung erfolgt nach dem vereinfachten oder genaueren Verfahren der DIN 1053-1.

Der lichte Abstand der Mauerwerksschalen darf 150 mm bei üblicher Flächenverankerung nach DIN 1053-1 nicht überschreiten. Die Mindestdicke der Außenschale beträgt 90 mm, die Mindestlänge von gemauerten Pfeilern 240 mm. Alle Steine müssen über ihre gesamte Länge, bei unterbrochener Auflagerung in der Abfangebene, beidseitig aufgelagert sein. Abfangungen sind vorgeschrieben:

– bei Außenschalen von 115 mm Dicke in Höhenabständen von mindestens 12 m bzw. alle zwei Geschosse. Die Steine dürfen bis zu 25 mm über ihr Auflager vorstehen. Ist die 115 mm dicke Außenschale nicht höher als zwei Geschosse oder wird sie alle zwei Geschosse abgefangen, dann darf bis zu einem Drittel ihrer Dicke über ihr Auflager vorstehen.

– bei Außenschalen von 105 mm Dicke in Höhenabständen von etwa 12 m. Bei Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen darf ein Giebeldreieck bis 4 m Höhe ohne zusätzliche Abfangung ausgeführt werden. Diese Außenschalen dürfen maximal 15 mm über ihr Auflager vorstehen. Die Fugen der Sichtflächen von diesen Verblendschalen sollen in Glattstrich ausgeführt werden.

– bei Außenschalen von weniger als 105 mm Dicke in Höhenabständen von 6 m. Außerdem dürfen diese nicht höher als 20 m über Gelände geführt werden. Bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen darf ein Giebeldreieck bis 4 m Höhe ohne zusätzliche Abfangung ausgeführt werden. Diese Außen schalen dürfen maximal 15 mm über ihr Auflager vorstehen. Die Fugen der Sichtflächen sollen in diesem Fall nur in Fugenglattstrich ausgeführt werden.

– wenn aus bauphysikalischen Gründen das Verblendmauerwerk nicht auf ein Fundament gegründet oder auf eine auskragende Decke aufgelagert werden soll.

– wenn Decken oder Balkone durch die Vorsatzschale nicht belastet werden dürfen.

– über großen Öffnungen bei Spannweiten von mehr als 1,25 m.